⋫ Beschäftigte § 13a Erbstg
§ 13a ErbStG Einzelnorm ~ Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden Außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Beschäftigte 1
FischerPahlkeWachter ErbStG § 13a Steuerbefreiung fü ~ Rz 279 Das Gesetz stellt für die Lohnsummenkontrolle auf die Anzahl der Beschäftigten und nicht etwa auf die Anzahl der Arbeitnehmer siehe § 7 SGB IV ab § 13a Abs 3 S 3 und 4 ErbStG Der Begriff der Beschäftigten war bislang im Gesetz nicht näher geregelt Rz 280 Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform
§ 13a ErbStG Steuerbefreiung für Betriebsvermögen ~ Auf § 13a ErbStG verweisen folgende Vorschriften Erbschaftssteuer und Schenkungssteuergesetz ErbStG Wertermittlung § 10 Steuerpflichtiger Erwerb § 13b Begünstigtes Vermögen § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
Fassung § 13a ErbStG bis 01072016 geändert durch ~ Text § 13a ErbStG in der Fassung vom 01072016 geändert durch Artikel 1 G v 04112016 BGBl I S 2464
Erbschaftsteuer ErbStH H E E13a42 ~ H E 13a4 2 ErbStH Zu § 13a ErbStG Beschäftigte Arbeitnehmer Zu den beschäftigten Arbeitnehmern zählen insbesondere auch geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit Langzeitkranke Auszubildende GesellschafterGeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
ErbStR R E 13a4 Lohnsummenregelung NWB Datenbank ~ 9 Bei der Prüfung ob die Mindestarbeitnehmerzahl erreicht wird sind auch die Arbeitnehmer nachgeordneter Gesellschaften einzubeziehen die Grundsätze des § 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG gelten sinngemäß 3 1 Die Lohnsumme ist nach § 13a Absatz 4 ErbStG zu ermitteln
Zu § 13a ErbStG NWB Datenbank ~ 1 Die Lohnsumme ist nach § 13a Absatz 3 Satz 6 bis 13 ErbStG zu ermitteln 2 1 Die Lohnsummenregelung ist bei Betrieben mit nicht mehr als fünf Beschäftigten oder einer Ausgangslohnsumme von null EUR nicht anzuwenden § 13a Absatz 3 Satz 3 ErbStG
ErbStG § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen ~ ErbStG § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen Betriebe der Land und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften ablegen in
Erbschaftsteuer Begünstigungen für Betriebsvermögen ab ~ Die Lohnsumme wird in § 13a Abs 4 ErbStG beschrieben Hiernach umfasst die Lohnsumme alle Vergütungen Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn und Gehaltlisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden Sind Arbeitnehmer nicht ausschließlich oder
Erbschaftsteuer Begünstigungen für Betriebsvermögen ab ~ der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat § 13a Abs 1 Satz 4 ErbStG Dies gilt rückwirkend für Erwerbe für welche die Steuer nach dem 31122008 entsteht § 37 Abs 3 Satz 1 ErbStG
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